Wer?
Arbeitgeber können Eingliederungszuschüsse erhalten, wenn sie Arbeitnehmer mit Vermittlungshemmnissen einstellen, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Umstände erschwert ist.
Wie viel?
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen und werden im Einzelfall entschieden.
Der Zuschuss kann bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und bis zu einer Dauer von zwölf Monaten bewilligt werden.
Die Zuschüsse beziehen sich auf die regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelte, soweit sie die tariflichen Arbeitsentgelte oder, wenn eine tarifliche Regelung nicht besteht, die für vergleichbare Tätigkeiten ortsüblichen Arbeitsentgelte, nicht übersteigen.
Auch der pauschalierte Anteil des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag (20 Prozent des monatlichen Brutto-Arbeitsentgelts) wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.
Arbeitsentgelt, das einmal gezahlt wird, kann nicht berücksichtigt werden (z. B. Urlaubs- und Weihnachtsgeld), sowie weitere Leistungen des Arbeitgebers wie z. B. Spesen, Fahrtkosten, Zuschläge (z.B. Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge).
Das Beschäftigungsverhältnis muss für die Dauer von mindestens einem Jahr begründet sein.
Ältere Arbeitnehmer über 50 Jahre sowie schwerbehinderte Menschen stellen einen Personenkreis dar, der in besonderer Weise gefördert werden kann.
Bitte erfragen Sie beim zuständigen Ansprechpartner die individuellen Förderungsmöglichkeiten!
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